Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von tonmeister.wien (Martin Macheiner)
Tonaufnahme, Bearbeitung
1. Jede Bestellung des Kunden erfolgt im Einverständnis mit den nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese werden auf Wunsch auch in gedruckter Form ausgehändigt, oder können hier als PDF heruntergeladen werden. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Es steht tonmeister.wien (Martin Macheiner) frei, eine An- oder Vorauszahlung zu verlangen und bei Nichterfüllung dieser vom Vertrag zurückzutreten.
3. Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrags - schriftlich oder mündlich - veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist tonmeister.wien (Martin Macheiner) bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für tonmeister.wien (Martin Macheiner) keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragübermittlers zu überprüfen.
4. Für tonmeister.wien (Martin Macheiner) besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.
5. Werden innerhalb der Aufträge auf Kundenwunsch geschützte Werke, Musik oder Sprache verwendet, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechten Dritter, dem Auftraggeber. tonmeister.wien (Martin Macheiner) ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden. AustroMechana-Rechte sind nicht übertragbar.
6. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von tonmeister.wien (Martin Macheiner) Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Kunde zu führen.
7. Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.
8. Für Bearbeitungsschäden an fremden Tonband- und Videoaufzeichnungen haftet tonmeister.wien (Martin Macheiner) bis zum Materialwert des Trägermaterials.
9. Überlässt der Auftraggeber zu Bearbeitung, Vorführung o.Ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Ton- und Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. auch der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus und auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.
10. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, ist tonmeister.wien (Martin Macheiner) verpflichtet, einen technisch einwandfreien, geeigneten Tonträger abzuliefern.
11. Dem Auftraggeber ist freigestellt, eine kostenlose Überprüfung der vom Auftragnehmer bearbeiteten Tonbänder oder Kopien auf Ton-Qualität, Laufeigenschaften etc. im Hause und auf den Geräten von tonmeister.wien (Martin Macheiner) oder mitgebrachten eigenen Geräten vor der Auslieferung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
12. Beanstandungen, die sich nach Lieferung auf fremden Geräten ergeben, können nur anerkannt werden, wenn tonmeister.wien (Martin Macheiner) grobe Fehler gegenüber den branchenüblichen Forderungen, Normen etc. nachweisbar sind.
13. Mängelrügen müssen schriftlich unter genauer Beschreibung der Beanstandung erfolgen und spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Übergabe des Werkes an den Auftraggeber eingegangen sein. Danach gilt das Werk in Bezug auf offene Mängel als vertragsgemäß und mängelfrei geschaffen. Für nicht erkennbare Mängel gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
14. Die Zahlung hat direkt nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug, zu erfolgen. Andere Zahlungsbedingungen bedürfen der vorherigen Absprache. Bei Zahlungen nach Überschreiten der Fälligkeit ist tonmeister.wien (Martin Macheiner) berechtigt, Zinsen in der Höhe der von Großbanken jeweils für Kreditgewährung geforderten Sätze zu berechnen. Weitergehende Rechte, insbesondere Ansprüche auf Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens, bleiben vorbehalten. Bei Zahlungsverzug kann die Gesamtforderung aus der Geschäftsbedingung von tonmeister.wien (Martin Macheiner) für fällig erklärt werden. Sämtliche Zahlungen werden zunächst auf Zinsen und Kosten, dann auf die jeweils ältesten Forderungen verrechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam. Wird eine Lieferung Frei Haus geordert, ist dies nur in Verbindung einer Vorauszahlung der Gesamtkosten einer Produktion möglich.
15. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnung am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.
16. Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc. erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Berarbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn hierauf von Seiten von tonmeister.wien (Martin Macheiner) nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnden Tätigkeiten übernimmt tonmeister.wien (Martin Macheiner) keinerlei Haftung und Gewähr.
17. Terminzusagen zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe, Kopierwerke, Randbespurungen etc. entstehen, übernehmen wir keinerlei Haftung.
18. Für Verzögerungen, die durch Verschulden von tonmeister.wien (Martin Macheiner) im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden sind in der Haftung nicht eingeschlossen. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Listenpreise von tonmeister.wien (Martin Macheiner) als vereinbart. Preislisten werden auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt.
19. Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal des Studios durchführbar sind, so ist tonmeister.wien (Martin Macheiner) grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen.
20. Für Ton- und Textschöpfung sowie durchgeführte Aufnahmen, die im Rahmen des Auftrags durch tonmeister.wien (Martin Macheiner) erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungsrechte oder Vervielfältigungrechte bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Auftrag oder anderen Aufträgen des Auftraggebers beim Auftragnehmer, ebenso das Eigentum am gelieferten Material.
21. Die Auslieferung des Masters erfolgt ausschließlich nach vollständiger Befriedigung aller Forderungen aus diesem Auftrag.
22. Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Verpackung erfolgt nach unserem Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
23. tonmeister.wien (Martin Macheiner) ist nicht verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
24. Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.
25. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Wien.
26. Ist eine Bestimmung des Vertrages einschließlich dieser Bestimmungen unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.